Meine Rede zur Stadtratssitzung am 12.12.2017 zur Anhörung des Bürgerbegehrens zum Weiterbetrieb des Thermalbades

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Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren Stadträte,
sehr geehrte Damen und Herren,

voller Erwartung bin ich vor gut drei Monaten zu der August-Sitzung des Stadtrates gekommen. Schließlich stand der Weiterbetrieb des Thermalbades auf der Tagesordnung und ich war natürlich gespannt, zu erfahren, wie der weitere Betrieb geplant war. Um so größer war meine Enttäuschung, dass das, was als Weiterbetrieb angekündigt wurde, sich als einen Etikettenschwindel herausstellte. Es ging überhaupt nicht um den Weiterbetrieb des Thermalbades, sondern um dessen Schließung. Wenn man als Zuhörer die Stellungnahmen der Fraktionen verfolgt hat, musste man feststellen, dass ohne Abwägung des Für und Wider beschlossen wurde, das Thermalbad zu schließen.

Die Beiträge verleugneten das bessere Wissen aus den letzten Jahren. Es wurde vor der Zeit das Alte beseitigt um eines künftigen Bauprojekts willen. Niemand hat sich gefragt, welche Auswirkungen die Schließung der letzten Kureinrichtung auf die Stadt Bad Dürkheim haben wird, auf die Kurgäste und Touristen der Stadt wie auch auf die Bad Dürkheimer, von denen eine namhafte Anzahl auch von dem Tourismus lebt – auch und gerade von den Kurgästen. Dass ein Weiterbetrieb des Thermalbades die Stadt Geld kosten wird, ist und war allseits bekannt. Aber die Schließung des Thermalbades kostet auch Geld – zumindest das der Bad Dürkheimer, die in der Tourismusbranche engagiert arbeiten und damit zugleich dafür Sorge tragen, dass Bad Dürkheim auch für die Bad Dürkheimer lebens- und liebenswert ist, dass es Restaurants und Geschäfte gibt, Freizeit- und Kulturangebote und, und, und.

Auch gibt es in Bad Dürkheim und Umgebung ältere und kranke Menschen, denen ein Besuch im Thermalbad gut tut und ihre Lebensqualität erhält, was mit Geld nicht aufzuwiegen ist, war auch nicht Gegenstand der Diskussionen im Stadtrat um den Weiterbetrieb des Thermalbades, pardon, um dessen Schließung. Und wenn die Stadt dann auch noch bis heute in aller Öffentlichkeit – so etwa auf ihrer eigenen Internetseite – damit wirbt, dass – und jetzt zitiere ich wörtlich – „das Staatsbad Bad Dürkheim zu den „Top 3“ unter den Kurorten und Heilbädern der Pfalz gehört“, sei die Frage gestattet, wie das denn ohne Kureinrichtung und ohne Heilbad zukünftig gelingen soll.

Ich habe deshalb ein Bürgerbegehren initiiert und am 1. Dezember mit der Übergabe von mehr als 1.400 Unterschriften von Bad Dürkheimer Bürgern die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids geschaffen, die die Unterzeichner, mehr als 1.400 Bürger, jetzt beantragt haben.

Ein Bürgerbegehren ist keine Respektlosigkeit gegenüber der Stadt und seinen Repräsentanten. Es ist ein hochrangiges demokratisches Recht, das in § 17 a der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz den Bürgern als Bürgerrecht garantiert wird, das seinerseits höchsten Respekt verlangt. Da sind Sie heute in der Pflicht.

Auch wenn es wie so oft im Leben auch bei der Weiterführung des Thermalbades wieder einmal um das Thema Geld geht, geht es hier und heute allein um die Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Fragen, wie man weiterhin zu den Top 3 der Heilbäder in der Pfalz gehören will, ohne ein Heilbad zu haben, oder ob es bei allen Sparzwängen im öffentlichen Bereich, die gut und richtig sind, gerade wieder einmal zuerst die alten und kranken Menschen treffen soll, bei denen gespart wird, sind der Diskussion um das Für und Wider des späteren Bürgerentscheids vorbehalten.

In förmlicher Hinsicht erfüllt der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids vollumfänglich die Anforderung der Gemeindeordnung. Das ist nicht weiter auszuführen, weil auch die Verwaltung davon ausgeht, dass die Förmlichkeiten des Gesetzes eingehalten sind.

Die mit dem angestrebten Bürgerentscheid zu behandelnde Frage

„Sind Sie dafür, dass das Thermalbad in Bad Dürkheim in der Kurbrunnenstraße 14 über den 31.12.2017 hinaus weiterbetrieben wird?“

betrifft eine Angelegenheit von Bad Dürkheim und lässt sich allein mit einem „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Die Frage ist klar formuliert und gibt die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Regelung hinreichend bestimmt vor. Die Gründe für das Bürgerbegehren waren zusammen mit der Entscheidungsfrage auf jedem Blatt der Unterschriftenlisten abgedruckt. Ich werde diese Begründung hier nicht wörtlich wiederholen – insoweit verweise ich auf die mit dem Bürgerbegehren eingereichten Unterschriftslisten.

Schließlich enthält das Bürgerbegehren auch einen Deckungsvorschlag zur Finanzierung der Kosten eines Weiterbetriebes, nämlich den Vorschlag, die Kosten aus der der Stadt seit 2016 zufließenden, deutlich höheren Spielbankabgabe zu finanzieren. Dem Stadtrat wurde im August mitgeteilt, der erforderliche Zuschussbetrag werde mit 389.000,00 Euro jährlich angenommen. Das ist weniger, als dies in der Vergangenheit diskutiert wurde. Im Jahr 2015 war stets von einem Zuschussbedarf von 500.000,00 Euro die Rede. Jedenfalls reicht der jährliche Betrag aus der seit 2016 zusätzlich gegenüber den Vorjahren fließenden Zuweisung der Spielbankabgabe an die Stadt zur Deckung beim Weiterbetrieb des Thermalbades allemal aus.

Bei diesem Deckungsvorschlag bleibt es heute. Wohlgemerkt: es ist ein Vorschlag, kein Muss. Es obliegt selbstverständlich der Entscheidungshoheit des Stadtrates, wie eine Deckungslücke geschlossen wird. Das kann deshalb hier und heute kein Gegenstand der Diskussion sein. Das Gesetz schließt aus, dass die Haushaltssatzung Gegenstand eines Bürgerentscheids sein kann.

Damit liegen alle Zulässigkeitsanforderungen für den Bürgerentscheid vor. Ich habe dieses nicht nur selbst, sondern natürlich auch anwaltlich überprüfen lassen und die klare Aussage erhalten, dass keine gegen die Zulässigkeit des Bürgerentscheids sprechende Umstände ersichtlich sind. Sämtliche gesetzliche Anforderungen sind erfüllt, so dass aufgrund des Antrages von mehr als 1.400 Bad Dürkheimer Bürgern der Bürgerentscheid durchzuführen ist.

Nach der Gemeindeordnung entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach vorheriger Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen. Das Anhörungsrecht nehme ich hiermit als eine der drei Vertreter des Bürgerbegehrens gerne wahr.

Ich darf nochmals betonen, dass die Entscheidung des Gemeinderates sich allein daran orientieren darf, ob das Bürgerbegehren nach Maßgabe der Gemeindeordnung zulässig ist, nicht daran, ob Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren Stadträte, das Bürgerbegehren gefällt oder nicht. Ihnen steht also kein Ermessen zu, ob der nachfolgende Bürgerentscheid stattfindet oder nicht. Bei Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist dieser zwingend gesetzlich vorgeschrieben und durchzuführen: Mit einer Ausnahme, die in § 17 a Abs. 5 GemO geregelt ist. Danach entfällt der Bürgerentscheid, „wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme in unveränderter Form“ beschließt. Sie können heute daher entweder die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beschließen oder auch den Weiterbetrieb des Thermalbades über den 31.12.2017 hinaus.

Ich mache hier ferner gleich deutlich: Die Vertreter des Bürgerbegehrens sind nach sorgfältiger Abwägung nicht bereit, einer Abwandlung der Entscheidungsfrage zuzustimmen, wie sie im Vorfeld der heutigen Ratssitzung an uns herangetragen wurde, nämlich, dass das Thermalbad nur noch bis Ende 2018 weiterbetrieben werden soll. Dies war selbstverständlich akzeptabel, als die städtische Planung die Eröffnung der neuen Therme noch für das Jahr 2019 vorgesehen hatte – nicht aber, wenn dies jetzt erst 2021 oder 2022 oder vielleicht sogar noch später der Fall sein wird.

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Gemeinderat einen durch Bürgerentscheid gefassten Beschluss frühestens nach drei Jahren abändern kann. Das passt zeitlich bestens. In drei Jahren, also im Jahr 2021 kann dann mit neuer Kenntnis über den Stand des Neubauprojekts eine neue, fundierte und sachlich ausgewogene Entscheidung getroffen werden.

Von Seiten der Verwaltung sind in den vergangenen Wochen immer wieder neue Argumente an mich herangetragen worden, mit denen vermeintlich belegt werden sollte, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Das Ziel der Verwaltung war klar. Ich sollte dazu bewogen werden, von dem Bürgerbegehren Abstand zu nehmen. Der erste Einwand der Verwaltung war, das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil keine detaillierten Zahlen über die Kosten des Weiterbetriebes und deren Deckung in dem Bürgerbegehren aufgeführt worden seien. Dieser Auffassung bin ich entgegen getreten. Ihr liegt ein völlig falsches Gesetzesverständnis zugrunde, bei dem sich die Stadtverwaltung offenbar zwischen den beiden Begriffen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid verirrt.

In § 17 a Abs. 6 GemO ist geregelt, dass für den Fall, dass es zu einem Bürgerentscheid kommt, die Bürger dann über die voraussichtlichen Kosten der Maßnahme informiert werden müssen. Die Bürger müssen nicht auf der ersten Stufe des Verfahrens, bei dem Bürgerbegehren, mit detaillierten Kosteninformationen versehen werden. Das Bürgerbegehren wird in der Regel von Bürgern eingeleitet und getragen. Dieses Bürgerrecht würde konterkariert, wollte man diesen abverlangen, dass sie belastbaren Aussagen zu voraussichtlichen Kosten oder über Deckungsverhältnisse eines Kommunalhaushaltes treffen. Man kann von ihnen nicht mehr abverlangen, als sie zumutbar an Information beisteuern können. Das hat auch der Gesetzgeber so gesehen und deshalb detaillierte Zahlen erst für die zweite Stufe, den Bürgerentscheid, vorgesehen.

Als nächstes wurde mir seitens der Verwaltung mitgeteilt, das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil in der Begründung ausgeführt wird, dass die Stadt den Betrieb der Staatsbad zum 01.01.2016 vollumfänglich übernommen habe. Das sei eine Irreführung, da die Stadt weder den Betrieb übernommen und erst recht nicht vollumfänglich übernommen habe, sondern nur die Gesellschaftsanteile an der Staatsbad GmbH erworben habe. Nachdem ich der Verwaltung dann nachweisen konnte, dass die Formulierung in dem Bürgerbegehren die nahezu wörtliche Wiedergabe der Pressemitteilung der Stadt Bad Dürkheim auf ihrer eigenen Homepage war, hat die Verwaltung diesen Einwand dann fallen gelassen.

Das nächste Argument der Verwaltung ließ nicht lange auf sich warten. Jetzt sollte es eine Irreführung darstellen, dass in der Begründung ausgeführt wird, dass die Spielbankabgabe schon immer – auch – für die Kureinrichtungen da war. Auch dieses konnte ich widerlegen. Die Spielbankabgabe ist selbstverständlich schon in der Vergangenheit stets dazu genutzt worden, die Kurbetriebseinrichtungen zu unterhalten. Bis zum Jahr 2001 erhielt die Staatsbad Bad Dürkheim GmbH aus den Spielbankabgaben eine solche Zuweisung, die die Kosten des laufenden Betriebes stets gedeckt hat. Das war gesetzlich so vorgesehen, weil jeder wusste, dass eine Kureinrichtung ein Dauerverlustbetrieb ist, also auf eine ergänzende Finanzierung angewiesen ist. Das ist bei praktisch allen Kultur- und Sportangeboten der Fall. Kein Bad, kein Theater, keine Oper arbeitet kostendeckend.

Weil man in Bad Dürkheim damals erfolgreich mit dem Kurbetrieb arbeitete, hatte sich bis zum Jahr 2001 eine beachtliche Rücklage aufgebaut und die damalige Geschäftsführung plante, aus der Rücklage einen Neubau einer Therme zu finanzieren. Schon damals war das Thermalbad schließlich in die Jahre gekommen und ein Investitionsbedarf war mittelfristig abzusehen. Das Land Rheinland-Pfalz änderte im Jahr 2001 aber das Gesetz und strich für den Dürkheimer Staatsbetrieb die Zuweisung aus der Spielbankabgabe mit der Folge, dass die Rücklagen zur weiteren Aufrechterhaltung des Bäderbetriebes aufgebraucht werden mussten. Hiergegen liefen der damalige Bürgermeister Lutz und die Geschäftsführung der Staatsbad GmbH zunächst erfolglos Sturm, erlangten schließlich aber die Zusage des Landes, die im Zeitraum von 2001 bis 2006 insoweit entgangenen Mittel als Investitionszuschuss in Höhe von 11,08 Mio. Euro für den Neubau einer Therme zu erhalten, wenn die Stadt selbst oder ein privater Investor ein solches Vorhaben angehen würde. Das führte zunächst dazu, dass ein privater Investor gesucht wurde, was aber im Jahr 2014 endgültig scheiterte.

Da das Land an seinem Entschluss festhielt, sich von den staatlichen Kureinrichtungen zu trennen, sollte das Unternehmen dann liquidiert werden. Auch hiergegen wehrte sich die Stadt Bad Dürkheim erfolgreich und plante den Weiterbetrieb des Thermalbades nunmehr in kommunaler Trägerschaft über den 31.12.2015 hinaus. Der Gemeinderat fasste die hierfür erforderlichen Beschlüsse. In diesem Zusammenhang wurde durch den Landtag auch das Spielbankgesetz erneut, diesmal zugunsten der Stadt Bad Dürkheim, geändert und das Gesetz redaktionell so gefasst, dass heute einzig und allein Bad Dürkheim, nicht aber die übrigen Staatsbäder, eine weitere Zuweisung aus der Spielbankabgabeerhält. Natürlich gibt es keine rechtliche Verknüpfung zwischen der Änderung des Spielbankgesetzes und dem Weiterbetrieb der Therme in Bad Dürkheim.

Eine faktische aber schon, wie sich auch aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt:
§ 9 S. 3 SpielbG, Fassung vom Dez. 2015 mit Wirkung ab 01.01.2016: „Sofern in der Spielbankgemeinde keine Staatsbadgesellschaft ihren Unternehmenssitz hat, wird bei der Ermittlung des Verteilungsmaßstabs der auf den Spielbetrieb in der Spielbankgemeinde entfallende Bruttospielertrag zweifach berücksichtigt.“

Aufgrund der Übernahme der Staatsbad GmbH in kommunale Trägerschaft erhält nunmehr die Stadt Bad Dürkheim seit 01.01.2016 tatsächlich wieder Zuweisungen aus den Spielbankeinnahmen in der auskömmlichen Höhe, wie diese früher (also bis 2002) direkt an die Staatsbad GmbH und Stadt flossen. Im historischen Kontext ist der sachgerechte Mitteleinsatz der Spielbankabgabe die Verlustabdeckung für den Betrieb des Thermalbades, wofür in der Vergangenheit der damalige Bürgermeister Lutz und der Gemeinderat gemeinsam erfolgreich gestritten haben. Die Spielbankabgabe stand also ganz offensichtlich in der Vergangenheit stets auch für die Unterhaltung der Kureinrichtungen in Bad Dürkheim zur Verfügung. Das ist keine Irreführung und keine Falschinformation.

Dass im Vorfeld der heutigen Stadtratssitzung jetzt neue Argumente ins Feld geführt werden, mit denen eine vermeintliche Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens begründet wird, kommt leider nicht wirklich überraschend. Auch diese treffen aber in der Sache nicht zu. Liest man die Sitzungsvorlage der Verwaltung genau, fällt zunächst schon auf, dass die Verwaltung stets von „Zweifeln“ oder „Bedenken“ an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens spricht. Das heißt, sie räumt selbst ein, dass sie sich in ihrer Einschätzung nicht sicher ist. Zweifel an der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens genügen von Rechts wegen von vornherein nicht zur Begründung eines Ratsbeschlusses über eine vermeintliche Unzulässigkeit der Bürgerbegehrens.

Daran ändert sich auch nichts, wenn die Zweifel von einem namhaften Juristen geäußert werden, den die Verwaltung jetzt hinzugezogen hat. Auch Herr Prof. Dietlein äußert lediglich Zweifel, Mutmaßungen und Möglichkeiten und verweist darauf, dass diese auf den Sachverhaltsangaben der Verwaltung ihm gegenüber beruhen. Ich weiß nicht, welche Fragestellungen die Verwaltung an Herrn Prof. Dietlein gerichtet und was sie dazu an Tatsachen und Sachverhalt unterbreitet hat, aber ich bin mir sicher, dass Herr Prof. Dietlein mit mir und den von mir hinzugezogenen Juristen darin übereinstimmt, dass die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht auf Zweifel gestützt werden kann. Es ist – wenn überhaupt – der rechtliche Nachweis der Unzulässigkeit erforderlich. Diesen erbringt aber auch Herr Prof. Dietlein in seinem Gutachten nicht. Bei Zweifeln kann allein gelten: Das hohe demokratische Recht hat Vorrang!

Zudem ist verwunderlich: Die Stadtverwaltung hat eine Kommunalaufsicht als Rechtsaufsichtsbehörde, an die sie sich in rechtlichen Zweifelsfragen wenden kann. Das hat sie offenbar vermieden. Die jetzt geäußerten Zweifel greifen unabhängig hiervon aber auch der Sache nach nicht durch. Sie sind – wie die Versuche in den letzten Wochen – vorgeschoben, um ein gewünschtes Ergebnis zu erzielen. Die Verwaltung will das Bürgerbegehren schlicht und ergreifend der Sache nach nicht. Ich darf zunächst auf das Rechtsgutachten von RA Günther, das ich der Verwaltung mit der Bitte um Weiterleitung an Sie, sehr geehrte Damen und Herren Stadträte, übersandt habe, verweisen, in dem die von der Verwaltung geäußerten und von Herrn Prof. Dietlein behandelten Zweifel im Einzelnen wiederlegt werden. Ich gehe davon aus, dass die Verwaltung Ihnen das Rechtsgutachten zugeleitet hat.

In der gebotenen Kürze darf ich die wesentlichen Ergebnisse nochmals zusammenfassen:
Zweifelhaft soll das Bürgerbegehren zunächst deswegen sein, weil es sich gegen einen Stadtratsbeschluss wendet. Als Argument soll gelten, dass – wenn der Stadtratsbeschluss durch den Bürgerentscheid aufgehoben würde – der Beschluss des Aufsichtsrates der Staatsbad GmbH ja noch in der Welt sei, so dass man mit dem Bürgerbegehren in der Sache nichts erreichen könne, weil es ja den Schließungsbeschluss des Aufsichtsrates unverändert gebe. Diese Argumentation ist in zweierlei Hinsicht falsch. Erstens ist es nicht der Aufsichtsrat der Staatsbad GmbH, der gegen den Willen des Alleingesellschafters eine so wesentliche Entscheidung wie die Einstellung des Geschäftsbetriebes trifft; deshalb hat er sich die Zustimmung des Stadtrates als Weisung eingeholt, die der Stadtrat oder der Bürger mit Bürgerentscheid revidieren kann.

Das Argument der Verwaltung also, dass die Stadt hilflos den Entscheidungen des Aufsichtsrates einer 100%igen städtischen Gesellschaft ausgeliefert sei und Sie hier im Rat beschließen könnten, was Sie wollten, es würde ja eh nichts nützen, überzeugt mich also nicht ansatzweise. Unabhängig hiervon und zweitens wird mit dem Bürgerbegehren aber vor allem auch nicht lediglich gefordert, den Beschluss des Rates vom 29.08.2017 aufzuheben. Dies ergibt sich eindeutig aus der mit dem Bürgerbegehren gestellten Frage, die den Willen gestaltet und als Bürgerwillen an die Stelle der Stadtratsentscheidung setzen soll. Mit dieser wird der Weiterbetrieb des Thermalbades über den 31.12.2017 hinaus begehrt. Dies geht als positive Regelung und Weisung über die bloße Kassation des Ratsbeschlusses hinaus.

Das zweite Argument, dass Zweifel an der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begründen soll, ist die Behauptung, dass in der Begründung zu dem Bürgerbegehren angeblich von einer Pflicht der Stadt – gemeint sein kann hier nur eine rechtliche Pflicht –, gesprochen werde, das Bad weiter zu betreiben. Dies sei – so die Verwaltung – eine Irreführung. Auch dieses Argument muss ich zurückweisen. Bitte lesen Sie sich, sehr geehrte Damen und Herren Stadträte, die wenigen Sätze der Begründung für das Bürgerbegehren durch. Ich habe das nie behauptet, was hier unterstellt wird.

Natürlich ist die Stadt von Rechts wegen nicht verpflichtet, das Thermalbad weiter zu betreiben. In der politischen Verantwortung und damit moralischen Pflicht sehe ich die Stadt aber schon. Da lässt die Begründung des Bürgerbegehrens keinen Zweifel. In diesem Zusammenhang wird des Weiteren von der Stadtverwaltung die Behauptung aufgestellt, es sei ebenso eine Irreführung der Bürger, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens ausgeführt wird, dass die Stadt 1,35 Mio. Euro zur Deckung von Kosten für den Thermalbadbetrieb erhalten habe. Irreführung ist anscheinend das Lieblingsargument der Verwaltung. Aber selbstverständlich trifft auch diese Passage der Begründung zu.

Ich brauche Ihnen dieses nicht zu sagen, Sie kennen die Verträge zwischen Land und Stadt, die Entwicklung dahin und ihre in diesem Zusammenhang gefassten Beschlüsse und wissen selbst, dass das Land der Stadt 1,355 Mio. Euro als Ausgleich dafür gezahlt hat, dass die Stadt einen Teil der Arbeitsverträge mit den in der Staatsbad Bad Dürkheim GmbH beschäftigten Mitarbeitern fortführt. Die 1,355 Mio. Euro sind das Verhandlungsergebnis zur Personalkostenabdeckung für den Weiterbetrieb des Staatsbades anstelle seiner Liquidation. Die Stadt hat damit also die Personalkosten für den Weiterbetrieb des Staatsbetriebes in nunmehr kommunaler Verantwortung für drei Jahre vom Land Rheinland-Pfalz erhalten.

Schließlich überzeugt auch die dritte Aussage der Sitzungsvorlage nicht, es sei ja völlig unklar, ob und wie ein Bäderbetrieb weitergeführt werden könne. Die Stadt soll durch das Bürgerbegehren gebunden werden, das Thermalbad weiterzubetreiben. WEITERbetreiben heißt damit zunächst ganz einfach: nicht schließen, sondern weiter wie bisher. Will die Stadt hingegen von der bisherigen Organisationsform abweichen und die Stadtverwaltung den Betrieb organisieren lassen, kann sie dies auch aufgrund oder trotz des Bürgerentscheids selbstverständlich selbst entscheiden. Ich weiß jedenfalls, dass die Mediankliniken gerne bereit sind, mit der Stadt bei einer Fortführung des Thermalbadbetriebes zusammenzuarbeiten. Es gibt keine anderweitigen Planungen der Mediankliniken für eine Nutzung des Thermalbades, sodass der Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages über das Thermalbad reine Formsache ist. Dies als problematisch, wenn nicht sogar als unmöglich darzustellen, entspricht nicht den Tatsachen. Hierüber Kenntnis zu erlangen ist leichter, als bei einem Düsseldorfer Professor Mutmaßungen einzuholen. Das Bürgerbegehren setzt daher eine wahre Tatsache als Selbstverständlichkeit voraus. Das kann nicht zur Unzulässigkeit führen. Im Übrigen bleibt ja auch die TouristInformation unverändert im Kurzentrum, also über den 31.12.2017 hinaus, bis sie in einen Neubau an der im Eigentum der Staatsbad GmbH stehenden Brunnenhalle umziehen kann.

Ich fasse zusammen:
Das Bürgerbegehren ist in jeder Hinsicht zulässig. Ich verkenne nicht, dass für einen Weiterbetrieb des Thermalbades Anstrengungen zu unternehmen sind, hierfür fallen selbstverständlich auch Kosten an. Hier darf aber nicht das Eine gegen das Andere ausgespielt werden. Es dürfen nicht Bedürfnisse der älteren und kranken Menschen gegen die Interessen der Jugend, der Sport- und Musikvereine ausgespielt werden. Wer jetzt die Diskussion eröffnen will, dass die Weiterführung des Thermalbades dazu führt, dass man dann die Zuwendungen für die Jugend-, die Sport- oder Musikvereine zusammenstreicht oder Steuern erhöht werden müssen, macht es sich zu einfach und argumentiert verantwortungslos.

In einer Kurstadt muss es – und zu dieser Meinung stehe ich – ein angemessenes Angebot auch für die ältere Generation geben, auch wenn das unpopulär ist, und das nicht erst in ein paar Jahren. Schließlich soll Bad Dürkheim auch 2018 und in den folgenden Jahren zu den Top 3 der Heilbäder der Pfalz gehören – nicht erst wieder irgendwann einmal. Dafür setzt sich das Bürgerbegehren ein.

Es geht bei der von Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren Stadträte, heute zu treffenden Entscheidung um die Wahrnehmung politischer Verantwortung über ein hohes demokratisches Gut. Um politische Verantwortung für alle Bürgerinnen und Bürger. Diese können sie heute noch wahrnehmen, indem sie als Stadtrat den Weiterbetrieb des Thermalbades selbst beschließen. Dann entfällt der Bürgerentscheid. Tun Sie es nicht, dann ist der Bürger am Zug. Lassen Sie es bitte – dieses sei mir an dieser Stelle angesichts der mir im Vorfeld der heutigen Ratssitzung gegebenen vermeintlich wohlmeinenden Ratschläge der Verwaltung gestattet – nicht so weit kommen, dass erst das Verwaltungsgericht die Geltung von demokratischen Rechten in Bad Dürkheim anordnen muss.

Verstecken Sie sich nicht hinter den zweifelhaften Argumenten der Verwaltung und einem von ihr instruierten Professor aus Düsseldorf – der zudem, obwohl nur einseitig informiert, anscheinend selbst nicht völlig davon überzeugt ist, sondern wörtlich von einem „interessanten und komplizierten Fall“ spricht.

Entscheiden Sie vielmehr als frei gewählte Stadträte im Interesse der mehr als 1.400 Bürgerinnen und Bürger, die dieses Begehren mit ihrer Unterschrift unterstützt haben und machen Sie den Weg frei für eine Entscheidung in der Sache, so wie es die Gemeindeordnung vorsieht.

Alle Fraktionen haben in ihrem Wahlprogramm die Beteiligung und Einbeziehung der Bürger als oberstes Ziel formuliert – heute haben Sie die Möglichkeit, ja die demokratische und rechtliche Pflicht, dies in die Tat umzusetzen. Darum bitte ich Sie.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Christine Schleifer

Artikel aus der Rheinpfalz Zeitung vom 13.12.2017 zur Stadtratssitzung  vom 12.12.2017.

Artikel Rheinpfalz Zeitung
Quelle: Die Rheinpfalz

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